( § 84 ZPO , § 95 Abs 1 GBG ) Die Verbesserung von Rechtsmitteln ist im Grundbuchverfahren nicht ausgeschlossen. Daher kann ein Rekurs fristwahrend per Telefax erhoben und später mit einem eigenhändig unterfertigten Schriftsatz verbessert werden. Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG steht der Verbesserung von Rechtsmitteln nicht entgegen, weil es lediglich Rangverschiebungen hintanhalten soll und Zwischenerledigungen, die keine Auswirkungen auf den Rang der begehrten Eintragung haben, nicht berührt.