( § 2 Abs 2 AHG ) Gemäß § 2 Abs 2 AHG ist ein Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte Rechtsmittel gegen die schädigende Handlung bzw Unterlassung nicht ausgeschöpft hat, die den Schaden verhindert hätten; auch ein Devolutionsantrag ist ein Rechtsmittel im Sinn dieser Bestimmung. Voraussetzung ist ein „Verschulden“ des Geschädigten, von dem man desto weniger ausgehen kann, je ungewöhnlicher das in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Trotz Verletzung der Anleitungspflicht kann im Fall eines Devolutionsantrags nach Verstreichen eines gewissen Zeitraums der behördlichen Untätigkeit kein gänzlicher Entfall des „Verschuldens“ angenommen werden.