( § 212 ZPO , § 292 Abs 2 ZPO , § 454 Abs 1 ZPO , § 2 Abs 2 AHG ) Gemäß § 2 Abs 2 AHG ist ein Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft hat, die den Schaden verhindert hätten. Der Widerspruch gegen das Verhandlungsprotokoll ist ein Rechtsmittel im Sinn dieser Bestimmung.