( § 140 ABGB , § 5 KO , § 193 KO ) Die bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen fällig gewordenen Unterhaltsbeträge sind Konkursforderungen. Unter die Konkursforderungen fällt auch der gesamte im Monat der Konkurseröffnung zu zahlende Unterhaltsbeitrag, weil Unterhalt jeweils am Ersten des Monats im Voraus fällig wird. Ein anhängiges Unterhaltsverfahren wird durch die Konkurseröffnung insoweit unterbrochen, als es Konkursforderungen betrifft.