( § 140 ABGB ) Die Belastungsgrenze (dh der dem Unterhaltsschuldner trotz Erfüllung der Unterhaltspflichten verbleibende Mindestbetrag seines Einkommens) orientiert sich am Unterhaltsexistenzminimum iSd § 291b Abs 2 EO , kann jedoch dessen Höhe nach Maßgabe des § 292b Z 1 EO noch unterschreiten. Dem Unterhaltsschuldner muss aber zumindest jener Betrag bleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit unbedingt notwendig ist. Die Belastungsgrenze wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen aller Unterhaltsgläubiger ermittelt.

