( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Beantragt das Kind die Erhöhung des Geldunterhalts und spricht sich der Unterhaltsschuldner im Verfahren gegen jede Erhöhung aus, muss das Gericht die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag - in dem zur steuerlichen Entlastung notwendigen Ausmaß - von Amts wegen auf den Geldunterhaltsbeitrag anrechnen, sofern die Anrechnungsvoraussetzungen (zu versteuerndes Einkommen, Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil) unstrittig oder aktenkundig sind. Gleiches gilt, wenn in einem einheitlichen Verfahren sowohl über den Erhöhungsantrag des Kindes als auch über das Herabsetzungsbegehren des Unterhaltsschuldners entschieden wird.