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Ersatzpflicht des Kindes für die laufenden Kosten der vollen Erziehung - Härteklausel

FAMILIENRECHTZRInfo 2004/296 Heft 14 v. 26.8.2004

( § 33 JWG ) Bei der Festsetzung der Ersatzpflicht des Kindes für die laufenden Kosten der vollen Erziehung ist die - in den meisten Landes-JugendwohlfahrtsG (hier: § 39 Abs 1 Wr JWG ) vorgesehene - Härteklausel zu beachten. Dem Kind soll es tunlichst möglich sein, Ersparnisse zu bilden bzw ein Vermögen (Erbschaft, Schenkung) zu erhalten, um später eine Starthilfe zu haben (zB für die Wohnungseinrichtung). Wenn aufgrund des Alters des Kindes von 12 Jahren noch nicht verlässlich beurteilt werden kann, in welcher Höhe die Überlassung einer Starthilfe angezeigt ist, muss dem Kind ein ererbtes Vermögen in Höhe von € 37.000,- vorerst zur Gänze belassen werden; die Ersatzleistung kann erst später - allenfalls rückwirkend für drei Jahre - unter Berücksichtigung des Vermögensstamms festgesetzt werden.

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