( § 1311 ABGB , § 23 StVO , § 24 StVO ) Die §§ 23 f StVO über das Halten und Parken sind Schutznormen iSd § 1311 ABGB . Der Schutzzweck des § 23 Abs 1 StVO (Verbot der Gefährdung anderer Straßenbenützer durch das Abstellen eines Fahrzeugs) bezieht sich nur auf „berechtigte“ Straßenbenützer. Allgemein beschränkt sich der Schutzzweck der §§ 23 f StVO auf den fließenden Verkehr. Der Schutz eines Fußgängers, der - in Verletzung des § 76 Abs 1 StVO - anstelle des Gehsteigs die Fahrbahn benützt, ist nicht umfasst.