( § 1325 ABGB ) Ein naher Angehöriger des Getöteten hat Anspruch auf Schmerzengeld für die Trauer ohne Krankheitswert, sofern eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestand und der Schädiger grob schuldhaft gehandelt hat. Dies gilt insbesondere für Kinder des Getöteten, unabhängig von Alter und dem Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft. Die intensive Gefühlsgemeinschaft wird vermutet; ihr Fehlen muss der Schädiger beweisen.