( § 64 Abs 2 2. Satz WWFSG ) § 64 Abs 2 2. Satz WWFSG (laut dem im Fall einer „Anbotswohnung“ während der Förderungsdauer der Abschluss einer Mietzinsvereinbarung unzulässig ist, die den Kategoriemietzins überschreitet) ist dahin auszulegen, dass die Mietzinshöhe nur auf Förderungsdauer beschränkt ist; schon während der Förderungsdauer kann für die Zeit danach ein anderer, dem MRG entsprechender Hauptmietzins vereinbart werden.