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§ 68a EheG

FAMILIENRECHTZRInfo 2004/320 Heft 15 v. 9.9.2004

( § 68a Abs 3 EheG , § 94 Abs 2 ABGB ) Durch grundloses Verlassen des Ehegatten wird in der Regel der Unterhaltsanspruch verwirkt.

Ein fortgesetztes ehebrecherisches Liebesverhältnis schließt einen späteren Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG wegen Unbilligkeit zur Gänze aus; Ausnahmen könnten nur gerechtfertigt sein, wenn der Unterhaltspflichtige diese Pflichtverletzung gebilligt, veranlasst oder gefördert hätte.

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