( § 68a Abs 3 EheG , § 94 Abs 2 ABGB ) Durch grundloses Verlassen des Ehegatten wird in der Regel der Unterhaltsanspruch verwirkt.
Ein fortgesetztes ehebrecherisches Liebesverhältnis schließt einen späteren Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG wegen Unbilligkeit zur Gänze aus; Ausnahmen könnten nur gerechtfertigt sein, wenn der Unterhaltspflichtige diese Pflichtverletzung gebilligt, veranlasst oder gefördert hätte.