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Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten - Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

FAMILIENRECHTZRInfo 2004/319 Heft 15 v. 9.9.2004

( § 66 EheG ) Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des früheren Ehegatten, der ein gemeinsames Kind betreut, sind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzurechnen.

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