( § 66 EheG ) Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des früheren Ehegatten, der ein gemeinsames Kind betreut, sind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzurechnen.
( § 66 EheG ) Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des früheren Ehegatten, der ein gemeinsames Kind betreut, sind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzurechnen.