( § 66 EheG ) Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des früheren Ehegatten, der ein gemeinsames Kind betreut, ist die Familienbeihilfe nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Dies gilt auch für jenen Teil der Familienbeihilfe, der nicht als steuerliche Entlastung auf den Kindesunterhalt angerechnet wird, weil dieser als Betreuungshilfe kein frei verfügbares Einkommen des Bezugsberechtigten darstellt. Als Bestandteil der Familienbeihilfe teilt der Mehrkindzuschlag deren Stellung. Auch der Kinderabsetzbetrag mindert den Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten nicht.