( § 382b Abs 1 EO ) Die Wegweisung darf keinesfalls eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Sie kommt nicht in Betracht, wenn das weitere Zusammenleben aus anderen Gründen als wegen Gewalttätigkeiten im weitesten Sinn (auch „Psychoterror“) unzumutbar ist, zB wenn die Ursachen der reaktiven Depression des Antragstellers nicht in als „Psychoterror“ zu bewertenden Handlungen des Antragsgegners, sondern allgemein in den Spannungen liegen, die bei Scheidungen üblich sind.