( § 472 ABGB , § 863 ABGB ) Die strengen Voraussetzungen für die Ersitzung einer Dienstbarkeit können nicht dadurch umgangen werden, dass in einem Untätigbleiben des Liegenschaftseigentümers die konkludente Einräumung von Servitutsrechten gesehen wird.
An die Annahme einer schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind daher strenge Anforderungen zu stellen.