( § 53 GBG ) Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung eines Teils des Miteigentumsanteils ist zulässig.
OGH 15.06.2004, 5 Ob 302/03b
Der Eigentümer kann die Anmerkung der Rangordnung auch bloß hinsichtlich eines ideellen Teils der Liegenschaft beantragen. Weil er auch bloß einen ideellen Anteil verkaufen kann, muss dieses Recht auch dem Hälfteeigentümer zustehen, der bloß die Hälfte seines Anteils, also - bezogen auf die gesamte Liegenschaft - einen Viertel-Anteil zu veräußern beabsichtigt. In der Praxis wird sogar die Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung einzelner Grundstücke eines Grundbuchkörpers für zulässig angesehen, wobei dann die Anmerkung im Gutsbestandsblatt eingetragen wird.