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Ungewöhnliche Klausel in AGB - Verkürzung der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung

SCHULDRECHTZRInfo 2004/325 Heft 15 v. 9.9.2004

( § 864a ABGB ) Die in AGB enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung auf sechs Monate ist nicht nur objektiv ungewöhnlich; unter den vertraglichen Bestimmungen zur „Rechnungslegung“ musste der Vertragspartner mit einer solchen Klausel auch nicht rechnen, zumal die Klausel drucktechnisch nicht hervorgehoben ist. Gemäß § 864a ABGB wurde die Klausel daher nicht Vertragsinhalt. Diese Regelung ist auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar.

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