( § 864a ABGB ) Die in AGB enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung auf sechs Monate ist nicht nur objektiv ungewöhnlich; unter den vertraglichen Bestimmungen zur „Rechnungslegung“ musste der Vertragspartner mit einer solchen Klausel auch nicht rechnen, zumal die Klausel drucktechnisch nicht hervorgehoben ist. Gemäß § 864a ABGB wurde die Klausel daher nicht Vertragsinhalt. Diese Regelung ist auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar.