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Judikaturübersicht: Ungewöhnliche Klauseln in AGB

SCHULDRECHTZRInfo 2004/326 Heft 15 v. 9.9.2004

Gemäß § 864a ABGB werden ungewöhnliche Klauseln in den AGB oder Vertragsformblättern eines Vertragsteils nicht Vertragsinhalt, wenn sie für den anderen Vertragspartner nachteilig sind, dieser - insbesondere nach der Gestaltung des Schriftstücks - nicht damit rechnen musste und nicht besonders darauf hingewiesen wurde. Ob eine Klausel einen ungewöhnlichen Inhalt aufweist, richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Gesichtspunkt der Verkehrsüblichkeit.

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