Gemäß § 864a ABGB werden ungewöhnliche Klauseln in den AGB oder Vertragsformblättern eines Vertragsteils nicht Vertragsinhalt, wenn sie für den anderen Vertragspartner nachteilig sind, dieser - insbesondere nach der Gestaltung des Schriftstücks - nicht damit rechnen musste und nicht besonders darauf hingewiesen wurde. Ob eine Klausel einen ungewöhnlichen Inhalt aufweist, richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Gesichtspunkt der Verkehrsüblichkeit.