( § 879 Abs 1 ABGB , § 880a ABGB , § 1077 ABGB ) Ein sachliches Einwirken eines Dritten auf Organe einer Gemeinde („Lobbying“) ist nicht per se rechtswidrig. Eine Erfolgs- bzw Verwendungszusage des Dritten, die ein Verhalten der Gemeinde zum Inhalt hat, kann nur dann wegen Rechtswidrigkeit nichtig sein, wenn der Einsatz rechtswidriger Mittel vereinbart bzw vorausgesetzt wird.