( § 31 WEG 2002 , § 1438 ABGB ) Ein Wohnungseigentümer kann Überzahlungen in den Rücklagenfonds gegen künftige Beitragsforderungen der Eigentümergemeinschaft für die Rücklage aufrechnen; Gleiches gilt für Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft, die der Wohnungseigentümer selbst getätigt hat, obwohl sie aus der Rücklage zu bestreiten sind.
OGH 15.06.2004, 5 Ob 135/04w