( § 20 Abs 3 WEG 2002 , § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 , § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 ) Die Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung im Außerstreitverfahren umfasst auch die Beurteilung, ob die in der Abrechnung angeführten Ausgaben Liegenschaftsaufwendungen, dh von der Eigentümergemeinschaft und nicht von den einzelnen Wohnungseigentümern zu tragen sind.