( § 27 WEG 2002 , § 49 Abs 2 GBG ) Die Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts hat keine Auswirkungen auf eine zwischen Vormerkung und Rechtfertigung eingetragene Klagsanmerkung zur Ausnützung des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG 2002 . Die Löschung einer gegen den zuvor einverleibten Miteigentümer eingetragenen Klagsanmerkung bzw einer Anmerkung über die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens kommt nicht in Betracht.