( § 27 WEG 2002 , § 37 Abs 5 WEG 2002 ) Die Eigentümergemeinschaft ist rechtlich existent und kann Beitragsforderungen eintreiben, sobald zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum an der Liegenschaft erworben hat und auch nur eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen ist. Auch das gesetzliche Vorzugspfandrecht der Eigentümergemeinschaft ist ab diesem Zeitpunkt anwendbar; dass auf dem in Exekution gezogenen Miteigentumsanteil selbst die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen ist, ist keine Voraussetzung.