( § 13 Abs 4 WGG , § 22 Abs 1 Z 6 WGG ) Die Überprüfung des Entgelts, das ein Mieter einer dem WGG unterliegenden Wohnung zu zahlen hat, muss sich stets auf alle Entgeltbestandteile erstrecken, dh neben dem laufenden Entgelt auch die vom Mieter geleisteten Finanzierungsbeiträge (Grund- und Baukostenbeiträge) berücksichtigen.