( § 393 Abs 1 ZPO , § 1295 Abs 1 ABGB ) Der Einwand des Vorteilsausgleichs gegen einen Schadenersatzanspruch ist nicht in dem - mit Zwischenurteil abgeschlossenen - Verfahren über den Grund des Anspruchs, sondern erst im Verfahren über dessen Höhe zu behandeln.
OGH 27.05.2004, 6 Ob 54/04s