( § 125 Abs 3 ZPO , § 225 Abs 1 ZPO ) Gesetzliche wie richterliche Fristen, deren Beginn in die verhandlungsfreie Zeit fällt, werden um die in diesem Zeitpunkt noch übrige Dauer der verhandlungsfreien Zeit verlängert. Dies gilt auch für eine richterliche Frist (hier: Verbesserungsfrist), deren Ende durch einen bestimmten Kalendertag bezeichnet wurde, es sei denn, das Gericht hätte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Frist durch die verhandlungsfreie Zeit nicht verlängert wird; der Beisatz „bei Gericht einlangend“ reicht dafür nicht aus.