( § 89 Abs 3 GOG ) Ein Telefax kann fristwahrend sein (hier: für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs), wenn es vor 24.00 Uhr des letzten Tags der Frist tatsächlich bei Gericht einlangt; ob das Fax während der Amtsstunden oder erst später empfangen wird, ist gleichgültig. Das Risiko des Nichteinlangens des Telefax - zB weil das Empfangsgerät des Gerichts besetzt oder nicht funktionstüchtig ist - trifft stets den Einschreiter.