( § 18 Abs 1 WEG 2002 ) Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist auf die Verwaltung der Liegenschaft beschränkt. Rechtsgeschäfte außerhalb dieses Wirkungsbereichs sind unheilbar nichtig.
( § 18 Abs 1 WEG 2002 ) Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist auf die Verwaltung der Liegenschaft beschränkt. Rechtsgeschäfte außerhalb dieses Wirkungsbereichs sind unheilbar nichtig.