( § 12a Abs 3 MRG ) Dass die Anteile von zwei Ehegatten an der Mieter-GmbH (einer „Familiengesellschaft“) zusammengerechnet bis zur absoluten Mehrheit anwachsen, stellt noch keine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft dar, die den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses wegen gesellschaftsrechtlicher Änderungen berechtigen könnte.