Gewährleistungsrechtliche Preisminderungsansprüche für Reisemängel nach der relativen Berechnungsmethode werden grundsätzlich gemäß § 273 ZPO bemessen. Die Bemessung orientiert sich an der „Frankfurter Tabelle“ (zuletzt OGH 25.02.2004, 3 Ob 271/03d = ZRInfo 2004/252), die für bestimmte Mängel nach Art und Schwere prozentuelle Abzüge vom Gesamtreisepreis vorsieht (siehe zB Bläumauer, Reiserecht, Wien 2000, 106 ff). Wenn der Mangel zeitlich nur einen Teil der Reise betraf, erfolgt die Preisminderung in der Regel aufgrund des auf diesen Zeitraum entfallenden anteiligen Reisepreises.