( § 365 ABGB , § 20 lit b GBG , § 35 Abs 3 EisbEG ) Der Eigentumserwerb durch Enteignung tritt nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids und Zahlung bzw gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigungssumme ein. Das Eigentumsrecht des Enteigners ist nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern originär.