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Anmerkung der Enteignung im Grundbuch

SACHENRECHTZRInfo 2004/301 Heft 14 v. 26.8.2004

( § 365 ABGB , § 20 lit b GBG , § 35 Abs 3 EisbEG ) Der Eigentumserwerb durch Enteignung tritt nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids und Zahlung bzw gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigungssumme ein. Das Eigentumsrecht des Enteigners ist nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern originär.

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