( § 511 ZPO , Art 56 EG, Art 234 EG) Im zweiten Rechtsgang ist der OGH an die Rechtsansicht, die er im ersten Rechtsgang vertreten hat, insoweit nicht gebunden, als zwischenzeitig eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist; die gleiche Wirkung kann eine mittlerweile ergangene EuGH-Entscheidung haben.