( § 94 Abs 3 ABGB , § 1418 ABGB , § 33 JWG , § 40 JWG ) Die mit dem EheRÄG 1999 eingeführte Regelung des § 94 Abs 3 1. Satz ABGB , nach der ein unterhaltsberechtigter Ehegatte auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft Unterhaltsleistung in Geld verlangen kann, soweit dies nicht unbillig ist, darf nicht restriktiv ausgelegt werden, weil der Gesetzgeber damit deutlich über den von der Rechtsprechung bisher zuerkannten „Taschengeldanspruch“ hinausgehen wollte.