( § 94 ABGB , § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ) Wenn Unterhalt für einen vergangenen Zeitraum begehrt wird, ist als Bemessungsgrundlage das in diesem Zeitraum tatsächlich erzielte Einkommen des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen. Für die Bemessung des laufenden (künftigen) Unterhalts ist bei selbstständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen das Durchschnittsnettoeinkommen der letzten drei Geschäftsjahre maßgeblich, unabhängig davon, ob das Einkommen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird. Dies gilt auch im Sicherungsverfahren (hier: Unzulässigkeit der Bemessung des einstweiligen Unterhalts nach dem Durchschnittseinkommen eines Kabarettisten und Schauspielers in den letzten sieben Monaten).