( § 94 ABGB ) Wenn die GmbH, deren Alleingesellschafter der Unterhaltspflichtige ist, den Bilanzgewinn nur durch den Verkauf von Anlagevermögen erzielt hat und diesen nicht ausschüttet, sondern langfristig anlegt, um daraus in Zukunft Bankverbindlichkeiten tilgen zu können, kann der Gewinn bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.