( § 140 ABGB , Art 1 UStatÜbk) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes richtet sich nach dem Sachrecht jenes Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass der Unterhaltspflichtige in der Europäischen Union nach dem anzuwendenden Sachrecht des Aufenthaltsstaats des Kindes anders behandelt wird als nach dem Sachrecht seines Aufenthaltsstaats, ist nicht gemeinschaftsrechtswidrig, weil europarechtliche (koordinierte) Normen zum Unterhalt fehlen.