( § 13b WEG 1975 ) Die Wohnungseigentümerversammlung kann vom Verwalter und von jedem Miteigentümer einberufen werden, nicht jedoch von einem Dritten (hier: von dem erst während der Versammlung bestellten Verwalter). Ein Mehrheitsbeschluss, der in einer von einem Dritten einberufenen Versammlung gefasst wurde, kann mit Erfolg wegen des darin liegenden Formfehlers angefochten werden. Dieser Formfehler wäre nur dann mangels Kausalität auf das Abstimmungsergebnis vernachlässigbar, wenn alle Miteigentümer an der Versammlung teilgenommen und sich einer Abstimmung nicht widersetzt hätten, weil für einen Miteigentümer keine Veranlassung besteht, sich an der Willensbildung auf Initiative eines Dritten zu beteiligen.