( § 13 Abs 3 WEG 2002 , § 27 WEG 2002 ) Zur Ausnützung des Vorzugspfandrechts im Fall einer Eigentümerpartnerschaft müssen beide Eigentümerpartner - unter Berufung auf deren Solidarhaftung für Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum - geklagt werden und die Klage muss auf beiden Hälften des Mindestanteils angemerkt werden. Eine Klagsanmerkung auf dem Anteil nur eines Eigentümerpartners ist nicht zulässig.