( § 30 Abs 2 Z 6 MRG ) Im Fall der Kündigung wegen Nichtbenützung der Mietwohnung muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter die Wohnung nicht regelmäßig verwendet. Den Mieter trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass trotz unregelmäßiger Verwendung ein dringendes Wohnbedürfnis besteht, weil die Nichtbenützung nur eine vorübergehende Unterbrechung darstellt und die Wohnung in naher Zukunft mit Sicherheit wieder benötigt werden wird.