( § 2 BBetrG idF BGBl I 2003/101 ) Gemäß § 2 BBetrG idF BGBl I 2003/101 haben Asylwerber, die ihren Asylantrag aus asylfremden Motiven eingebracht haben, keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Bundesbetreuung. Asylfremde Motive sind solche, die nicht auf der wohl begründeten Furcht beruhen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden.