( § 1295 Abs 1 ABGB , § 1311 ABGB , § 90 StVO ) Grundsätzlich bestehen keine Verkehrssicherungspflichten gegenüber Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben. Eine Interessenabwägung kann jedoch ergeben, dass derjenige, der die Gefahrenquelle geschaffen hat, zumutbare Maßnahmen zum Schutz von Personen treffen muss, die versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen können oder aufgrund ihres Alters oder anderer Umstände nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren; Gleiches gilt, wenn es sich um eine unerwartete oder große Gefährdung handelt.