( § 461 ABGB , § 1295 Abs 1 ABGB ) Wenn der Pfandbesteller die Liegenschaft in Verletzung des Pfandbestellungsvertrags vor Verbücherung der Hypothek veräußert, wird er dem Pfandgläubiger schadenersatzpflichtig. Der Pfandgläubiger muss dann so gestellt werden, als hätte er ein Leistungsurteil gegen den Pfandbesteller bei sonstiger Exekution in das Pfandobjekt erlangen können. Der zu ersetzende Schaden besteht daher in der noch offenen, durch die Hypothek gesicherten Schuld, soweit sie nach erfolgreicher Pfandrechtsklage durch die exekutive Verwertung des Pfandobjekts getilgt worden wäre.