( § 1319 ABGB ) Die Rechtsansicht, dass die in einem nicht ausreichend beleuchteten oder sonst nicht gesicherten Kellerabgang liegende Gefahr in den Anwendungsbereich des § 1319 ABGB (Haftung für Bauwerke) fällt, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die das Tatbestandselement „Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes“ weit auslegt.
Der nach § 1319 ABGB haftende „Besitzer“ eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes ist die Eigentümergemeinschaft.