( § 1168a ABGB , § 1311 ABGB ) Die Verantwortlichkeit des („Schein-“) Bauführers (hier: iSd § 11 Sbg BaupolizeiG ) für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften besteht nur gegenüber der Baubehörde, das privatrechtliche Verhältnis zwischen Bauführer und Bauwerber wird davon nicht berührt. Im Innenverhältnis zum Bauwerber trifft den Bauführer daher grundsätzlich keine Haftung für Arbeiten, die er nicht vertraglich übernommen hat.