( § 1 AHG , § 9 Abs 5 AHG , § 1330 ABGB , Art 148a B-VG) Die Tätigkeit eines ausgegliederten Privatrechtsträgers fällt - jedenfalls insofern, als sie nicht hoheitlich ist - nicht in die Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft.
( § 1 AHG , § 9 Abs 5 AHG , § 1330 ABGB , Art 148a B-VG) Die Tätigkeit eines ausgegliederten Privatrechtsträgers fällt - jedenfalls insofern, als sie nicht hoheitlich ist - nicht in die Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft.