(Art 21 LGVÜ, § 35 EO ) Die Oppositionsklage hat sowohl die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel als auch die Feststellung des Erlöschens bzw der Hemmung des Anspruchs zum Ziel („Kombinationstheorie“). Die in Polen eingebrachte Feststellungsklage, die Unterhaltspflicht aus einem polnischen Urteil sei erloschen, hat daher dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand (Zweck) wie die in Österreich erhobene Oppositionsklage, die sich gegen die Exekution aufgrund desselben, in Österreich für vollstreckbar erklärten Urteils richtet; das später angerufene Gericht muss sich wegen Rechtshängigkeit iSd Art 21 LGVÜ für unzuständig erklären.