Mit dem In-Kraft-Treten der Steuerreform 2005 mit 1. 1. 2005 (SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, ausgegeben am 4. 6. 2004) muss die bisherige Methode der Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf den Kindesunterhalt (siehe dazu ZRInfo 2003/002) überdacht werden. Die Reform soll den Steuertarif auf ein „Durchschnittssteuersatzsystem“ umstellen (so RV 451 BlgNR 22. GP, 12). Für die Anrechnung könnte weiters relevant sein, dass der allgemeine Absetzbetrag in den Steuertarif integriert wird und die Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträge um Kinderzuschläge ergänzt werden (die aber nicht für getrennt lebende Kinder gewährt werden).