( § 1460 ABGB ) Die Gemeinde kann ein Wegerecht an einem Wanderweg ersitzen, wenn Gemeindeangehörige bzw Touristen den Wanderweg wie einen öffentlichen Weg benützen. Auch die Ersitzung des Wegerechts durch einen Wanderverein kommt in Betracht, wenn besondere Umstände für dessen Besitzwillen sprechen; dies ist der Fall, wenn der Verein den von der Allgemeinheit begangenen Wanderweg durch seine Mitglieder oder sonst für ihn tätige Personen markiert und betreut. Ersitzungsvoraussetzung ist jedenfalls die „Notwendigkeit“ des Wegs, die bereits in dem Umstand liegen kann, dass die Wanderer sonst 600 m an einer Bundesstraße entlang gehen müssten.