( § 1460 ABGB , § 496 Abs 2 ZPO ) Wer einen Weg benützt, um den Eigentümer der Liegenschaft zu besuchen oder mit diesem ein Rechtsgeschäft abzuschließen bzw auszuführen, hat nicht den Willen, ein Wegerecht zu besitzen; die Ersitzung dieses Rechts ist daher mangels Besitzwillens ausgeschlossen.