( § 1472 ABGB ) An öffentlichem Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, wenn die Nutzung durch Ausübung des vermeintlichen Rechts über den Gemeingebrauch hinausgeht und nicht gegen ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes gesetzliches Verbot verstößt. Es reicht aus, dass die den Gemeingebrauch überschreitende Sondernutzung durch den Ersitzenden objektiv erkennbar ist.
OGH 16.04.2004, 5 Ob 70/04m